Gesetzlicher Mindestlohn 2026: Was Arbeitgeber jetzt beachten müssen
Mit der Fünften Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns (MiLoV5) wird der gesetzliche Mindestlohn erneut angehoben. Die Anpassung erfolgt auf Empfehlung der Mindestlohnkommission und tritt in zwei Stufen in Kraft.
1. Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns 2026 und 2027
Der gesetzliche Mindestlohn steigt:
- zum 01.01.2026 auf 13,90 EUR brutto je Zeitstunde
- zum 01.01.2027 auf 14,60 EUR brutto je Zeitstunde
Damit wird der Mindestlohn für alle Beschäftigungsorte in Deutschland angehoben, soweit die Beschäftigten unter den persönlichen Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes (MiLoG) fallen. Ausgenommen sind insbesondere bestimmte Personengruppen nach § 22 MiLoG (z.B. Auszubildende und einzelne Praktikanten).
2. Auswirkungen auf Minijobs: neue Geringfügigkeitsgrenze ab 2026
Der gesetzliche Mindestlohn gilt auch für geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Minijobs). Seit Oktober 2022 ist die Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Abs. 1a SGB IV dynamisch an die Höhe des Mindestlohns gekoppelt. Steigt der Mindestlohn, erhöht sich automatisch auch die zulässige Verdienstgrenze.
Zum 01.01.2026 ergeben sich voraussichtlich folgende Werte:
- Monatliche Geringfügigkeitsgrenze: 603 EUR
- Jahresverdienstgrenze: 7.236 EUR
Damit soll sichergestellt werden, dass bei steigenden Stundenlöhnen eine regelmäßige Arbeitszeit – insbesondere im Umfang von etwa zehn Wochenstunden – weiterhin möglich bleibt, ohne dass allein wegen der Lohnhöhe eine Reduzierung der Arbeitszeit erforderlich wird.
Für Arbeitgeber bedeutet das: Minijob-Verträge sollten rechtzeitig daraufhin überprüft werden, ob Arbeitszeit und Stundenlohn auch nach der Anhebung des Mindestlohns 2026 noch innerhalb der jeweiligen Geringfügigkeitsgrenze liegen.
3. Mindestausbildungsvergütung steigt ebenfalls ab 2026
Parallel zur Anhebung des Mindestlohns steigen zum 01.01.2026 auch die gesetzlichen Mindestvergütungen für Auszubildende nach § 17 BBiG. So erhöht sich beispielsweise die Mindestausbildungsvergütung im 1. Ausbildungsjahr auf 724 EUR monatlich.
Unternehmen, die Auszubildende beschäftigen, sollten daher auch ihre Ausbildungsverträge prüfen und die künftigen Vergütungen entsprechend anpassen.
4. Praxisrelevante Punkte für Arbeitgeber zur Mindestlohn-Erhöhung
Arbeitgeber sollten die beschlossenen Änderungen frühzeitig in den Blick nehmen und insbesondere prüfen,
- ob bestehende Vergütungen den künftigen Mindestlohnsätzen entsprechen,
- ob Anpassungen bei Minijob-Verhältnissen erforderlich werden (Stundenlohn, Arbeitszeit, Verdienstgrenzen),
- welche Auswirkungen auf die Lohnabrechnung ab dem Jahr 2026 entstehen,
- ob Ausbildungsverhältnisse von den neuen Mindestvergütungen betroffen sind.
Zu beachten ist außerdem, dass nicht alle Entgeltbestandteile mindestlohnwirksam sind. Nur bestimmte Zahlungen dürfen auf den Mindestlohn angerechnet werden; echte Aufwandsentschädigungen etwa erhöhen den Mindestlohnanspruch nicht. Bei der Gestaltung von Vergütungsmodellen ist daher besondere Sorgfalt geboten.
Eine rechtzeitige Vorbereitung erleichtert die Umsetzung in der Praxis und hilft, Nachzahlungen, Korrekturen in der Lohnabrechnung und mögliche Beanstandungen bei Prüfungen zu vermeiden.
5. Fazit: Mindestlohn 2026 – Handlungsbedarf für Arbeitgeber
Die Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns ab 2026 hat spürbare Auswirkungen auf Arbeitgeber – nicht nur bei den Stundenlöhnen, sondern auch bei Minijobs und der Ausbildungsvergütung.
Wir empfehlen, die vorhandenen Arbeits- und Ausbildungsverträge sowie die Lohn- und Gehaltsstrukturen frühzeitig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
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Gerne unterstützen wir Sie bei der rechtssicheren Umsetzung der neuen Vorgaben und der Gestaltung Ihrer Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse.
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