Steueränderungen 2026: Was Unternehmen jetzt wissen müssen
Seit dem 1. Januar 2026 gelten wichtige Änderungen im Steuerrecht sowie lohnsteuerliche und sozialversicherungsrechtliche Neuregelungen. In diesem Beitrag geben wir Ihnen einen Überblick über die relevanten Steueränderungen 2026 und zeigen, worauf Unternehmen bei Lohnabrechnung, Personal und Compliance jetzt besonders achten sollten.
1. Betriebsveranstaltungen: Neue Pauschalierungsregeln
Der Freibetrag von 110 EUR je Arbeitnehmer und Veranstaltung bleibt auch 2026 unverändert erhalten. Er kann für maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr in Anspruch genommen werden und gilt nur, wenn die Veranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines klar abgegrenzten Betriebsteils offensteht.
Neu ist, dass diese Offenstehens‑Voraussetzung nun auch für die Lohnsteuer-Pauschalierung mit 25 % gilt. Veranstaltungen, die nur einem bestimmten Personenkreis zugänglich sind – etwa reine Führungskräfte-Events –, können nicht mehr mit dem ermäßigten Pauschsteuersatz von 25 % pauschal versteuert werden.
Unternehmen sollten ihre Eventkonzepte sowie die lohnsteuerliche Behandlung von Betriebsfeiern und Incentives an die neuen Vorgaben angepasst haben und künftige Veranstaltungen entsprechend planen.
2. Entfernungspauschale und Anpassung des Einkommensteuertarifs
Seit 2026 gilt eine einheitliche Entfernungspauschale von 0,38 EUR je Entfernungskilometer – und zwar bereits ab dem ersten Kilometer. Die bisherige Staffelung ist entfallen. Das wirkt sich unmittelbar aus auf den Werbungskostenabzug Ihrer Arbeitnehmer sowie auf die lohnsteuerliche Behandlung von Arbeitgeberzuschüssen zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (einschließlich der Pauschalversteuerung mit 15 %).
Zudem wurde zum 1. Januar 2026 durch das Steuerfortentwicklungsgesetz der Einkommensteuertarif angepasst. Grundfreibetrag und Tarifeckwerte wurden angehoben, sodass sich die Lohnsteuerabzugsbeträge entsprechend verändert haben. Auch Kinderfreibetrag und Kindergeld wurden zum Jahresbeginn 2026 erhöht.
Arbeitgeber sollten sicherstellen, dass ihre Lohn- und Gehaltssoftware die neuen Pauschalen, Freibeträge und Tarife korrekt abbildet und die Lohnabrechnungen 2026 fehlerfrei erfolgen.
3. Aktivrente: Weiterbeschäftigung älterer Arbeitnehmer
Zur Förderung der Erwerbstätigkeit über die Regelaltersgrenze hinaus sieht das Steueränderungsgesetz 2025 seit 2026 steuerliche Anreize vor. Kern der Neuregelung ist die sogenannte „Aktivrente“: Arbeitende Rentner können seit dem 1. Januar 2026 monatlich bis zu 2.000 EUR steuerfrei hinzuverdienen.
Ziel ist es, die Weiterbeschäftigung erfahrener Fachkräfte für Unternehmen attraktiver zu gestalten und Hinzuverdienstmöglichkeiten deutlich zu verbessern. Die konkrete Ausgestaltung der Begünstigungen – insbesondere die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Hinzuverdiensten – ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen.
Unternehmen, die Rentnerinnen und Rentner beschäftigen oder dies planen, sollten die geltenden arbeits‑, steuer‑ und sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen überprüfen und ihre Vertragsgestaltung (z. B. Arbeitszeitmodelle, Vergütung, Befristung) hierauf ausrichten.
4. Sozialversicherungsrechengrößen 2026
Seit dem 1. Januar 2026 gelten neue Sozialversicherungsrechengrößen. Betroffen sind insbesondere die Beitragsbemessungsgrenzen in Kranken‑, Pflege‑, Renten‑ und Arbeitslosenversicherung sowie die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung.
Diese Änderungen im Sozialversicherungsrecht 2026 beeinflussen sowohl die Beitragshöhe als auch die Beurteilung von Versicherungs‑ und Befreiungstatbeständen und sind für alle Abrechnungszeiträume 2026 verbindlich zu berücksichtigen.
Arbeitgeber sollten prüfen, ob die aktuellen Rechengrößen in den Abrechnungssystemen korrekt hinterlegt sind und ob sich für einzelne Mitarbeitende Änderungen im Versicherungsstatus ergeben, etwa ein Wechsel in oder aus der privaten Krankenversicherung.
5. Organisation und Compliance: Neue Anforderungen
Vorgaben zur Schwarzarbeitsbekämpfung
Zum 1. Januar 2026 sollen die Anforderungen im Bereich der Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung weiter verschärft und bestehende Meldepflichten konkretisiert werden. Grundlage ist das Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung. Besonders betroffen sind erfahrungsgemäß risikobehaftete Branchen, etwa Bau, Gastronomie oder Logistik.
Unternehmen sollten prüfen, ob sie von erweiterten Melde‑ oder Dokumentationspflichten betroffen sind, und ihre internen Prozesse in Personalverwaltung und Zeiterfassung entsprechend anpassen. Je nach Branche können auch interne Richtlinien und Schulungen für Führungskräfte und HR sinnvoll sein.
Aufbewahrung digitaler Geschäftsunterlagen nach GoBD
Die ordnungsgemäße Aufbewahrung digitaler Geschäftsunterlagen rückt weiter in den Fokus von Betriebsprüfungen. Geschäftliche E-Mails mit Bezug zu Verträgen, Rechnungen oder steuerlich relevanten Vorgängen gelten als aufbewahrungspflichtige Unterlagen im Sinne der GoBD. Sie müssen vollständig, unveränderbar und fristgerecht archiviert werden.
Unternehmen sollten ihre Archivierungs‑ und Zugriffsprozesse kritisch überprüfen. Insbesondere E-Mail-Archivierung, Dokumentenmanagement und Berechtigungskonzepte sollten GoBD-konform ausgestaltet sein und im Zweifel dokumentiert werden.
Unser Fazit: Steueränderungen 2026 im Blick behalten
Die Steueränderungen 2026 betreffen Lohnabrechnung, Personalpolitik und Compliance gleichermaßen. Unternehmen sollten sicherstellen, dass
- Lohn- und Abrechnungssysteme auf dem aktuellen Stand sind,
- Event‑ und Incentive‑Konzepte den neuen lohnsteuerlichen Vorgaben entsprechen,
- interne Prozesse in HR, Finanzbuchhaltung und Compliance an die geänderten Melde‑, Dokumentations‑ und Aufbewahrungspflichten angepasst wurden und
- die Möglichkeiten der Aktivrente bei der Personalplanung mit älteren Fachkräften berücksichtigt werden.
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